Transparenzverordnung

Informationen gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)

1. Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Nachhaltigkeitsrisiken – auch ESG-Risiken genannt – sind potenzielle Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung), deren Eintreten tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wert einer Kapitalanlage haben kann.
Beispiele:
– Umwelt: Klimawandel, Extremwetter, Ressourcenknappheit
– Soziales: Arbeitsrechtsverletzungen, Diskriminierung
– Governance: Korruption, Steuervermeidung, mangelnde Transparenz
Solche Risiken können einzelne Unternehmen, ganze Branchen oder Regionen betreffen und die wirtschaftliche Entwicklung sowie den Wert von Investments negativ beeinflussen.

 

2. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in unserer Beratung (Art. 3 SFDR)

Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich dann in unsere Produktempfehlungen ein, wenn die Anbieter diese Risiken transparent darlegen und in ihren Anlagestrategien berücksichtigen. Produkte von Gesellschaften ohne erkennbare ESG-Strategie empfehlen wir in der Regel nur dann, wenn keine adäquate nachhaltige Alternative vorhanden ist.
Kundinnen und Kunden informieren wir aktiv, wenn erkennbare ESG-Risiken bei einem Produkt Einfluss auf die Rendite, Sicherheit oder Entwicklung haben könnten. Unsere Beratung bleibt dabei individuell, lösungsorientiert und an den langfristigen Interessen unserer Mandanten ausgerichtet.

 

3. Erklärung zur Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen (PAIs) (Art. 4 Abs. 1 lit. b SFDR)

Nach derzeitigem Stand berücksichtigen wir die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. Principal Adverse Impacts, „PAIs“) nicht systematisch.
Grund hierfür ist die aktuell unzureichende Datenlage, die eine fundierte Bewertung erschwert. Viele Produktanbieter stellen derzeit noch keine konsistenten, vergleichbaren Informationen zu ihren ESG-Kriterien bereit. Sobald sich die Datenverfügbarkeit und rechtlichen Rahmenbedingungen verbessern, werden wir prüfen, ob und wie eine systematische PAI-Berücksichtigung möglich ist.
Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b SFDR.

 

4. Vergütungspolitik im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit (Art. 5 SFDR)

Unsere Vergütungspolitik ist unabhängig von Nachhaltigkeitsmerkmalen empfohlener Produkte. Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten richtet sich nicht danach, ob ein Produkt ökologische oder soziale Kriterien erfüllt oder nicht.
Unsere Beratung bleibt objektiv und richtet sich ausschließlich nach qualitativen Kriterien, Kundeninteresse und fachlicher Angemessenheit.

 

5. Nachhaltige Lösungen auf Wunsch

Wenn Sie gezielt nachhaltige Finanzprodukte oder Versicherungslösungen wünschen – z. B. ESG-konforme Fonds oder nachhaltige Rentenversicherungen – beraten wir Sie gern. Wir greifen auf eine Vielzahl nachhaltiger Anbieter zurück und berücksichtigen Ihre individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen aktiv in der Produktauswahl.

 

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